Ab morgen (8. März) wird eine neue CoronaSchVO für NRW in Kraft treten. Diese basiert auf den Beschlüssen der Bund-Länder Runde vom 3. März, orientiert sich an den landesweiten Inzidenzwerten und gilt vorerst bis einschließlich 21.3.2021.

Die allgemeinen Beschränkungen bleiben erhalten, es gibt aber zusätzliche Ausnahmen. In diesen Konstellationen darf Sport betrieben werden:

  • Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien:
    • Personen allein
    • Zwei Personen zusammen (auch ohne Abstand)
    • Beliebig viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)
    • Maximal 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne Abstand)
  • Sport für Kinder in Gruppen:
    • Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bleibt also verboten. Gruppenangebote, wie z.B. draußen gemeinsames "SPARTA" o.ä. sind weiterhin nicht zulässig. Auch an der Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ändert sich nichts. Sie dürfen weiterhin nicht benutzt werden.

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